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Rundfunk- und Pressetermin am Leinakanal

Fluch und Segen, die Aktivitäten der Biber betreffend, liegen mitunter dicht beieinander. Am Leinakanal waren für den GUV Hörsel/Nesse im Jahr 2022 erstmals Maßnahmen zum Bibermanagement im Leinakanal erforderlich. Auch aktuell muss der Leinakanal für einen Zeitraum von 3 bis 4 Wochen ohne Wasser auskommen, um die Tiere zum Umzug zu bewegen. Seit etwa Mitte August dieses Jahres sind die Biber wieder im Leinakanal aktiv. Von der zeitweiligen Außerbetriebnahme des Leinakanals ist aktuell auch die Wasserkunst in Gotha betroffen, die mit Wasser aus dem Leinakanal betrieben wird, und nun zwei Wochen eher ihre Winterpause einlegen muss.

Der im Mittelalter errichtete Leinakanal ist 655 Jahre alt und das hier meist parallel zum Hang fließende Wasser wird über weite Strecken durch Erddämme (ähnlich einem Deich) vor dem Zurückfließen in die Talsohle gehindert und nach Gotha geleitet. Die von den Bibern errichteten Staudämme dienen dem Aufstau des Wassers zum Ausgleich schwankender Wasserspiegellagen und der Sicherstellung einer ausreichenden Wassertiefe für die Tiere. Der den Aufstau des Wassers im Leinakanal über den normal einzuhaltenden „Betriebswasserspiegel“ führt zu einem Aufweichen der Erddämme, die Standsicherheit der Dämme wird hierdurch beeinträchtigt. Bei Überströmen der Dämme und durch Wühltätigkeit der Tiere in den Dämmen können diese ebenfalls stark geschädigt werden und brechen. Im vergangenen Jahr musste ein durch Wühltätigkeit der Biber gebrochener Damm in einem anderen Abschnitt des Leinakanals mit großem Aufwand instandgesetzt werden.

Der Leinakanal verläuft im betroffenen Abschnitt glücklicherweise in enger räumlicher Nähe parallel zu dem in der Talsohle fließenden natürlichen Gewässer. Hier ist für den Biber geeigneter Lebensraum vorhanden, sodass in enger Abstimmung mit allen beteiligten Behörden und Kommunen die erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Gotha erteilt werden konnte. Bereits 2022 konnten die Tiere durch die zeitweise Außerbetriebnahme des Leinakanals zum Umzug in das in der Nachbarschaft vorhandene natürliche Gewässer „überzeugt“ werden. Hier waren die Tiere gut anderthalb Jahre erfolgreich im Sinne der Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung tätig: Im betroffenen Abschnitt waren ursprünglich aufgrund massiver Erosionserscheinungen in der Gewässersohle durch den GUV Hörsel/Nesse Unterhaltungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Sohle vorgesehen, die nun nicht mehr erforderlich sind. Durch Maßnahmen zur Verbesserung des Nahrungsdargebots für die Tiere soll kurz- und mittelfristig soll die Attraktivität des Lebensraums am natürlichen Gewässer erhöht und gleichzeitig der Druck auf den Leinakanal verringert werden. Biber sind Pflanzenfresser, sie ernähren sich vorwiegend von Kräutern und Feldfrüchten, im Winter von Rinde und dünnen Zweigen. Wenn das Nahrungsdargebot in einem Biberrevier knapp wird, vergrößern die Tiere ihr Revier bzw. beziehen andere Revierabschnitte mit ausreichend Futter. Im Herbst / Winter gefällte Bäume und Futtervorräte sind im Uferbereich bzw. im Wasser zu belassen, damit die Tiere nicht gezwungen sind, erneut Bäume zu fällen.

Für die landwirtschaftliche Nutzung in der intensiv genutzten Kulturlandschaft bringt die Bibertätigkeit jedoch oft auch an den natürlichen Gewässern zum Teil erhebliche Probleme mit sich. In Thüringen sind ausgebildete Biberberaterinnen und Biberberater tätig, welche die betroffenen Anlieger bei der Prävention und Schadensbegutachtungen unterstützen und die Kontakte zu den zuständigen Behörden vermitteln. Informationen über die vor Ort zuständigen Biberberaterinnen und Biberberater erteilen die zuständigen Unteren Naturschutzbehörden.

Die Biber genießen nach den geltenden naturschutzrechtlichen Gesetzen und Verordnungen strengen Schutz. Es ist strafbar den Biber zu fangen, zu verletzen, zu töten oder erheblich zu stören. Auch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Biber stehen unter Schutz. Die Beschädigung oder Zerstörung von Dämmen oder Bauen von Bibern ist strafbar. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Untere Naturschutzbehörde Ausnahmegenehmigungen zu Eingriffen in die Lebensräume der Biber erteilen.