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Öffentliche Bekanntmachung

des Gewässerunterhaltungsverbandes (GUV) Hörsel/Nesse über die Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen an Gewässern 2. Ordnung.

Im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021

werden durch den Bauhof des Gewässerunterhaltungsverband (GUV) Hörsel/Nesse und den von uns beauftragten Dienstleistungsunternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern 2. Ordnung im gesamten Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der entsprechenden naturschutzrechtlichen Schon- und Sperrzeiten durchgeführt. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge, Verkehrssicherungspflicht) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeiten erfolgen.

Auf Grundlage des § 41 WHG in Verbindung mit § 68 ThürWG kündigen wir hiermit die Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen und die damit verbundene vorübergehende Benutzung des jeweiligen Gewässers 2. Ordnung, sowie der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an.

Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und

zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen. Gemäß den Vorschriften des § 41 WHG und § 68 ThürWG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer 2. Ordnung, sowie die Eigentümer der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichteten Personen oder ihre beauftragten Personen und Unternehmen die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden. Darüber hinaus haben die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Entstehen durch die Handlungen der Gewässerunterhaltung Schäden am Eigentum (s. § 41 Abs. 4 WHG und § 68 Abs. 2 ThürWG), so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete oder beauftragte Person/ Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz. Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass nach § 38 Abs. 4 WHG die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, die Uferbereiche/ Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG zu erhalten und diese so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt nach § 29 ThürWG innerorts fünf Meter und außerorts zehn Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Nach § 38 Abs. 4 Satz 4 WHG ist im Gewässerrandstreifen eine nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen (z. B. Gartenabfälle, Mähgut, Müll) die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können verboten.

Für Rückfragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen des Gewässerunterhaltungsverbands Hörsel/Nesse gern zur Verfügung.
Telefon: 036253 260790 E-Mail: info@guv-hoersel-nesse.de