Wasserwirtschaftliche Anlagen die der Unterhaltung Gewässer 2. Ordnung dienen
Ob die Gewässerunterhaltung auch die o.g. Anlagen umfasst, ist auf den Errichtungszweck der jeweiligen Anlage abzustellen. Dies trifft regelmäßig auf folgende Anlagen zu:
- Sand- und Geschiebefänge
- Geröllsperren
- Totholzfänge
Soweit diese nicht im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit anderen Bauwerken (z. B. Brücken) stehen, trifft dies auch ferner auf folgende Anlagen zu:
- Sohlenbauwerke – Sohlengleiten, Sohlenstufen, Schwellen
- Erforderliche Uferbefestigungen
Verrohrungen
Bauwerke bei denen das Gewässer durch technische Anlagen über- oder unterirdisch geführt wird, dazu zählen auch Düker und Aquädukte. Die Gewässerunterhaltungspflicht besteht in der Sicherung des Wasserabflusses, daher sind die Aufgaben, die verrohrten Gewässerabschnitte einschließlich der Ein- und Ausläufe zu kontrollieren, zu spülen und zu reinigen. Die bauliche Unterhaltung des Rohres ist nicht Aufgabe des GUV, dafür ist der Eigentümer/ Nutzer des Rohres bzw. des darüberliegenden Grundstückes zuständig.
Weitere Anlagen unterfallen nur in Ausnahmefällen der Unterhaltungspflicht des GUV:
- Ufermauern, Wehre, Schöpfwerke und Einleitungsbauwerke
Bei Anlagen Dritter, die weder öffentlich-rechtlichen wasserwirtschaftlichen Zwecken noch dem Hochwasserschutz dienen, verbleibt die Unterhaltungslast bei der Kommune bzw. beim Eigentümer/Betreiber.