Unterhaltung von Gewässern
2. Ordnung

Zur Gewässerunterhaltung gehören alle Maßnahmen, welche den ordnungsgemäßen Wasserabfluss gewähren sollen, z. B. die Beseitigung von Abflussbehinderungen sowie Auflandungen, die Grasmahd, Baumschnitt und viele Weitere.

AKTIONFLUSS Wortmarke

Leinakanal Gotha - Einsatz Bauhof
starker Laubfall im Leinakanal in Gotha, Einsatz des Bauhofteams
Bauhof im Einsatz
unser Bauhof im Einsatz
Sohlräumung der Laucha in Laucha
Sohlräumung der Laucha durch unseren Rahmenvertragspartner
fertige Biberdammdrainage Elte
Biberdammdrainage in der Elte bei Oberellen, hergestellt durch den Bauhof und die Gemeinde

Wasserwirtschaftliche Anlagen die der Unterhaltung Gewässer 2. Ordnung dienen

Ob die Gewässerunterhaltung auch die o.g. Anlagen umfasst, ist auf den Errichtungszweck der jeweiligen Anlage abzustellen. Dies trifft regelmäßig auf folgende Anlagen zu:

  • Sand- und Geschiebefänge
  • Geröllsperren
  • Totholzfänge

Soweit diese nicht im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit anderen Bauwerken (z. B. Brücken) stehen, trifft dies auch ferner auf folgende Anlagen zu:

  • Sohlenbauwerke – Sohlengleiten, Sohlenstufen, Schwellen
  • Erforderliche Uferbefestigungen

 

Verrohrungen

Bauwerke bei denen das Gewässer durch technische Anlagen über- oder unterirdisch geführt wird, dazu zählen auch Düker und Aquädukte. Die Gewässerunterhaltungspflicht besteht in der Sicherung des Wasserabflusses, daher sind die Aufgaben, die verrohrten Gewässerabschnitte einschließlich der Ein- und Ausläufe zu kontrollieren, zu spülen und zu reinigen. Die bauliche Unterhaltung des Rohres ist nicht Aufgabe des GUV, dafür ist der Eigentümer/ Nutzer des Rohres bzw. des darüberliegenden Grundstückes zuständig.

Weitere Anlagen unterfallen nur in Ausnahmefällen der Unterhaltungspflicht des GUV:

  • Ufermauern, Wehre, Schöpfwerke und Einleitungsbauwerke

Bei Anlagen Dritter, die weder öffentlich-rechtlichen wasserwirtschaftlichen Zwecken noch dem Hochwasserschutz dienen, verbleibt die Unterhaltungslast bei der Kommune bzw. beim Eigentümer/Betreiber.

Sohlgleite Abzweig Leinakanal
Sohlgleite am Abzweig des Leinakanals in Schönau v. d. Walde
Geschiebefang Leinakanal
Geschiebefang im Leinakanal in Wipperoda
Steinbach, Ettenhausen a. d. Nesse
Beräumung Geschiebefang nach Starkregen in Ettenhausen a. d. N.

Hochwasserschutzanlagen die dem Wohl der Allgemeinheit dienen

Die Unterhaltungspflicht des GUV betrifft die Deiche und dazugehörigen Anlagen sowie Hochwasserschutzanlagen, welche dem Wohl der Allgemeinheit dienen:

  • Hochwasserrückhaltebecken
  • Flutpolder
  • Polderentlastungsbauwerke
  • Flutmulden
  • Mobile Hochwasserschutzelemente
  • Deiche/ Hochwasserschutzwände inkl. Hochwassertore, Deichscharten, Siele


Im Falle von steuerbaren Anlagen geht damit auch die Pflicht zu deren Steuerung einher. „Kommunale Hochwasserschutzanlagen“, welche nach Anlage 6 ThürWG der Unterhaltungslast des Landes unterstehen, zählen nicht dazu.

Die Kosten für die Unterhaltung der Anlagen des Hochwasserschutzes gemäß § 57 Abs. 2 ThürWG, sind über die bevorteilten Gemeinden zu finanzieren, diese haben dem GUV die Kosten entsprechend ihres Anteils am Vorteil zu ersetzen.

HRB Eschenbergen
Hochwasserrückhaltebecken "Wingferborn" in Eschenbergen
HRB Steingraben, Wangenheim
Hochwasserrückhaltebecken in Wangenheim

Fließgewässerentwicklung Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie

In dieser Sparte werden die Maßnahmen des Thüringer Landesprogramms Gewässerschutz 2022-2027 sowie umgesetzt.

Hauptsächlich handelt es sich dabei um Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit der Gewässer sowie zur naturnahmen Gewässerentwicklung.

Sohlstufe Laucha
Sohlstufe in Langenhain
Bieberbach
Bieberbach in den Gemeinden Hörselberg-Hainich und Nessetal
Wehr - Madel
Wehr in Madelungen

Durchführung von Verbandsschauen geregelt in § 7 der Verbandssatzung

Zur Feststellung des Zustandes der Verbandsgewässer und -anlagen führen die von der Verbandsversammlung gewählten Schaubeauftragten des Verbandes die regelmäßige Verbandsschau durch und leiten sie. Die Verbandsschau soll schwerpunktmäßig einmal im Jahr durchgeführt werden.
Die Verbandsschau ist öffentlich.

Die Bekanntmachung der Verbandsschau richtet sich nach § 29 der Satzung.
Als Frist für die Einladung gibt das Wasserverbandsgesetz „rechtzeitig“ an. Die Rechtsaufsichtsbehörde macht diesbezüglich keine weiteren Vorgaben.

Eine gemeinsame Verbands- und Gewässerschau des GUV und der Unteren Wasserbehörden (UWB) ist möglich und wird seitens der Rechtsaufsicht zwecks Bündelung von Kapazitäten empfohlen.
ThürWG und Satzung regeln jedoch einen unterschiedlichen Teilnehmerkreis. Daher wird die Einladung des Teilnehmerkreises zwischen GUV und UWB entsprechend abgestimmt.

Quelle: Hinweise der Rechtsaufsicht zu allgemeinen Themen der Gewässerunterhaltung

Ziel ist es mit den Unteren Wasserbehörden Wartburgkreis und Gotha die Verbandsschauen zu organisieren und durchzuführen. Diese erfolgen ein- bis zweimal im Jahr und werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Verbandsschau am Schilfwasser
Verbandsschau am Schilfwasser